
In der Nacht zum 30. Juni 1994 ertönt ein Schuss in Hannover. Der getroffene ist Halim Dener, ein 16-jähriger Kurde, der aus seiner Heimat geflohen ist um in Deutschland ein freies Leben unter den demokratischen Vorsätzen des Rechtsstaats aufzubauen. Deners Schuld ist das Sprühen von PKK-nahen Symbolen und das Plakatieren des Steintorplatzes mit dem Plakat der Nationalen Befreiungsfront Kurdistans (ERNK).
Deners Ermordung durch die Waffe eines deutschen Polizisten löst eine unglaubliche Polarisierung aus. Dieser behauptet im Gerangel mit Dener hätte sich aus Versehen der Schuss gelöst. Selbst in der Entscheidung des KG Berlin heißt es, „im Zuge der Verfolgung und Festnahme hatte sich ein Schuss aus einer Polizeiwaffe gelöst“, als wäre der Vorfall nicht im Machtfeld des jeweiligen Waffenbesitzers gewesen. Dank der Vertuschung und Deckung seiner Kollegen wurde der Polizist nach einem Prozess, der ganze 3 Jahre in Anspruch nahm, freigesprochen.
Doch wie die Definition dieses Tathergangs als Schuld deklariert werden kann, ist der eigentliche Fehler im System.
§ 129 Bildung krimineller Vereinigungen
§129 StGB stellt die Gründung und Mitgliedschaft solcher Vereinigungen, deren Tätigkeit darauf gerichtet sind Straftaten zu begehen, unter Strafe. Hierbei ist auch das Anwerben neuer Mitglieder eine solche Tätigkeit im Sinne des StGB. Es seien nur politische Parteien verschont, die nicht als verfassungswidrig erklärt wurden, heißt es weiter in Absatz 2. Besonderes Augenmerk ist auf die Zwecke und Tätigkeiten der Vereinigung zu legen, diese muss dazu konzipiert sein, gezielt Straftaten zu begehen. Das bloße Bewusstsein, dass es zu Straftaten kommen könnte, genügt nicht, ebenso wenig, dass der Zweck nur von einzelnen Mitgliedern verfolgt, nicht aber von den übrigen Mitgliedern getragen wird.
Dasselbe Prinzip ist auch bei den Versammlungsgesetzen zu beobachten, nach denen die Unfriedlichkeit einer einzelnen Person nicht die Unfriedlichkeit des ganzen Demonstrationszuges belegt. Jedoch lässt sich in der Praxis deutlich erkennen, dass jede noch so kleine Gelegenheit genutzt wird um die kurdische oder linke Szene zu kriminalisieren.
§ 129a Bildung terroristischer Vereinigungen
§129a StGB hingegen, befasst sich mit der Bildung terroristischer Vereinigungen und wird im internationalen Strafrecht angewendet. Sprich, die Gründung einer Organisation, welches nach den Maßstäben des deutschen Rechtstaates nicht konform ist und die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der inneren Sicherheit und Ordnung gefährdet, welche die undefiniertesten Begriffe in der juristischen Welt darstellen, kann bis zu einer Gefängnisstrafe führen.
Ob die drohende Gefahr, welche durch die Zwecke und Tätigkeit der Vereinigung sich ergeben, ausreichend sind um eine erhebliche Gefährdung für die öffentliche Sicherheit darzustellen, steht einer Gesamtwürdigung unter. Das wiederum bedeutet, dass der Maß zur Einstufung als Gefahr dem Ermessen der jeweilig vor Ort zuständigen Behörde und ihrer Mitglieder unterliegt.
Die Normen §129 und §129a unterscheiden somit zwischen kriminellen und terroristischen Vereinigungen, also zwischen solchen, die ausschließlich Straftaten wie Auftragsmord begehen und diesen, die aufgrund politischer Intention handeln.
§ 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung
So verlangt §129b StGB, welches auch ein Teil des internationalen Strafrechts ist, dass zumindest eine Teilorganisation der betroffenen ausländischen Bewegung in Deutschland besteht. Somit enthält dieses am 30. August 2002 in Kraft getretene Strafänderungsgesetz das Kernstück für die Einbeziehung der Verfolgung von terroristischen, kriminellen Vereinigungen im Ausland in die Herrschaftssphäre von Deutschland. Dieses Strafänderungsgesetz ist die Reaktion von der deutschen Justiz auf die neuen europarechtlichen Vorgaben. Jedoch ist die Norm so ungenau formuliert, dass sie in der Rechtswelt ständig zu hitzigen Debatten führt, ob sie überhaupt verhältnismäßig sei. Trotz der Formulierungsschwäche hat das OLG München die Norm für verfassungsgemäß erklärt und mithin den Weg für Verfolgung und Kriminalisierung von Bewegungen jeglicher Art den Weg geebnet. Denn auch wenn die Norm ursprünglich das legitime Ziel verfolgte Terrorvereinigungen wie die Al-Qaida oder den islamischen Staat das Handwerk legen zu können, sind in Deutschland die Betroffenen in einer erschreckenden Mehrzahl Antifaschisten, kommunistische Vereinigungen und natürlich kurdische Vereinigungen jeglicher Art, von Zusammenkünften der Arbeiterklassen bis hin zu Jugendverbänden unserer Bewegung.
Zudem muss das geschützte Rechtsgut, welches in diesem Falle dieselben wie in §129a StGB sind, nicht notwendigerweise verletzt oder beeinträchtigt sein. Allein, dass der Täter in Kauf nimmt und/oder unterstütz, dass die öffentliche und/oder innere Sicherheit und Ordnung verletzt wird, weil er Mitglied einer Bewegung ist, der die Verletzung dieser Rechtsgüter strebt, ist ein hinreichender Grund um aktiv gegen die Vereinigung/dessen Mitglied vorzugehen.
Es ist ziemlich einleuchtend wie subjektiv diese Tatmerkmale beurteilt werden können.
Bei dieser Norm ist eine weitere Besonderheit, das Satz 2 für Taten, die sich auf Vereinigungen im Nicht-EU-Ausland beziehen, Geltungsvoraussetzungen aufstellt, sprich, dass der Katalog für den Auffang von Straftatbeständen, die in §§ 3 StGB bereits weitgehend definiert sind, nochmal erweitert werden.
Somit haben wir hier keine Unterscheidung von kriminellen und terroristischen Organisationen, sondern von Terrororganisationen im Bereich der EU (S 1) und solchen außerhalb der EU (S 2).
Der Geltungsbereich von den §§129, 129a StGB ist jedoch auch eröffnet, wenn sich lediglich eine Teilorganisation einer Vereinigung, welches sich nicht in der EU befindet, sich innerhalb eines Mitgliedstaates der EU aufweist. Ob der Täter Deutscher sein muss oder sich im Inland befinden muss, ist ebenfalls undefiniert. Insoweit ist es nicht von sonderlicher Bedeutung, ob sich die besagte Organisation In- oder Außerhalb der EU befindet, weil die Norm mehr als genug Spielraum bietet um gegen jegliche Vereinigungen vorzugehen.
Aber natürlich muss der deutsche Staat nicht jeder Terrororganisation nachgehen, denn die Verfolgung findet nur auf Antrag gemäß §§77,77e und 77d StGB statt. Dieser räumt einen Ermächtigungsvorbehalt ein womit es dem Bundesministerium der Justiz die Möglichkeit offeriert auf die Durchführung eines Strafverfahrens zu verzichten, wenn diese unverhältnismäßig hohe außenpolitische Nachteile mit sich bringen würde. Andererseits soll somit sich die Strafverfolgung auf schwerwiegende Sachverhalte konzentrieren können, wobei hier außer Frage steht, dass dadurch nur gewährleistet werden soll, dass sich die wirtschaftlichen Vorteile von Deutschland, wie in dem Krieg in Kurdistan, nicht durch die deutsche und europäische Justiz mindern sollen. Durch diese Regelung wird auch eine Überprüfung auf Willkür deutlich erschwert, da jeglicher Bagatellfall zur einer außerpolitischen Diskussion führen kann, wie aktuell zu sichten im Böhmermann-Fall.
Es ist mehr als offensichtlich, dass diese Norm offen zur Ausübung staatlicher Grundrechtseingriffe und polizeilicher Gewalt eine Plattform bietet und mithin unverhältnismäßig angewandt wird. Diese Polizeiwillkür, welche in Deutschland eine lange Tradition hat mit Opfern wie Oury Jalloh, Petra Schelm bis hin zu Benno Ohnesorg, hat auch den Kurden Halim Dener das junge Leben gekostet. Diese Normen sind das Fundament rassistischer und tödlicher Polizeigewalt, welche heute weiterhin aktuell sind. Obwohl sich gefährliche und auch militante islamische Gruppierung in Deutschland bilden, wird nicht gegen diese vorgegangen. Im Gegensatz dazu finden in linken Kreisen zahlreiche Vorfeldermittlungen in Bereichen statt, die klassischerweise nicht strafrechtsrelevant sind. Die Anzahl der Ermittlungen übersteigt bei Weitem die Zahl der Verurteilungen, welches belegt, dass die Ermittlungen als willkürliches Repressionsmittel eingesetzt werden. Im Vergleich zu der Schwere der Grundrechtsbeschränkungen sind die Maßnahme klar unverhältnismäßig, wenn man bedenkt, dass die Betroffenen zunächst keine strafbaren Handlungen getätigt haben. Wir fordern die Aufhebung der Paragrafen 129, 129a und b und die Aufhebung des Terrorstatutes der PKK!
Quellen: Münchener Kommentar StGB; Beck’scher Online Kommentar StGB;